§ 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.
§ 116 (1) ZPO → Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes
Erklärt, dass eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
§ 116 (2) ZPO → Prozesskostenhilfe für juristische Personen und Vereinigungen
Regelt, dass juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen Prozesskostenhilfe erhalten können, wenn sie im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat gegründet und ansässig sind, die Kosten nicht selbst tragen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, um wirtschaftlich schwachen Parteien den Zugang zur Justiz zu ermöglichen.