Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:prozesskostenhilfe_fuer_parteien_kraft_amtes

finanzcheck24.de

Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes

§ 116 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

§ 116 (1) ZPO

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

siehe auch

§ 116 ZPO → parteifähige Vereinigung
Regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.

verfahrensrecht/prozesskostenhilfe_fuer_parteien_kraft_amtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:49 von 127.0.0.1