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§ 116 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen Prozesskostenhilfe erhalten können, wenn sie im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat gegründet und ansässig sind, die Kosten nicht selbst tragen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 116 ZPO → parteifähige Vereinigung
Regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.
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