§ 1043 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des Ortes für das schiedsrichterliche Verfahren und die Flexibilität des Schiedsgerichts, an verschiedenen Orten zu verhandeln.
§ 1043 (1) ZPO → Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Erlaubt den Parteien, den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens zu vereinbaren, und legt fest, dass das Schiedsgericht den Ort bestimmt, wenn keine Vereinbarung vorliegt, wobei die Umstände des Falles zu berücksichtigen sind.
§ 1043 (2) ZPO → Flexibilität des Schiedsgerichts bei der Ortswahl
Ermöglicht dem Schiedsgericht, ungeachtet einer Vereinbarung über den Verfahrensort, an jedem geeigneten Ort zu verhandeln oder Beweise zu erheben.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien und der Möglichkeit, das Verfahren durch Vereinbarungen oder schiedsrichterliche Verfahrensordnungen zu gestalten.