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§ 1043 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Schiedsgericht, ungeachtet einer Vereinbarung über den Verfahrensort, an jedem geeigneten Ort zu verhandeln oder Beweise zu erheben.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
§ 1043 ZPO → Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Bestimmung des Ortes für das schiedsrichterliche Verfahren und die Flexibilität des Schiedsgerichts, an verschiedenen Orten zu verhandeln.
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