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verfahrensrecht:vereinbarung_ueber_den_ort_des_schiedsrichterlichen_verfahrens

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Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1043 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens zu vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt das Schiedsgericht den Ort unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.

§ 1043 (1) ZPO

Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 1043 ZPO → Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Bestimmung des Ortes für das schiedsrichterliche Verfahren und die Flexibilität des Schiedsgerichts, an verschiedenen Orten zu verhandeln.

verfahrensrecht/vereinbarung_ueber_den_ort_des_schiedsrichterlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1