§ 888 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.
§ 888 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft
Beschreibt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag erkennen kann, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und gegebenenfalls durch Zwangshaft angehalten werden soll. Das Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
§ 888 (2) ZPO → Keine Androhung der Zwangsmittel
Regelt, dass eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet.
§ 888 (3) ZPO → Ausnahme bei Dienstverträgen
Stellt klar, dass diese Vorschriften nicht bei der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag zur Anwendung kommen.
Bei der Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne von § 888 ZPO geht es darum, dem Schuldner die im Gesetz bestimmten Rechtsnachteile anzudrohen und gegebenenfalls auch zuzufügen, so dass er die Vornahme der von ihm geschuldeten Handlung als das geringere Übel ansieht und sich zu ihr entschließt.1)
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Bestimmungen für die Erzwingung von Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können.