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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ausnahme_bei_dienstvertraegen

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Ausnahme bei Dienstverträgen

§ 888 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass diese Vorschriften nicht bei der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag zur Anwendung kommen.

§ 888 (3) ZPO

Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

siehe auch

§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.

verfahrensrecht/ausnahme_bei_dienstvertraegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:54 von 127.0.0.1