§ 851 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit und die Bedingungen, unter denen nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden können.
§ 851 (1) ZPO → Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen
Bestimmt, dass eine Forderung nur insoweit der Pfändung unterliegt, als sie übertragbar ist.
§ 851 (2) ZPO → Pfändung nicht übertragbarer Forderungen
Erlaubt die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen
Regelt die speziellen Bedingungen und Einschränkungen, unter denen Forderungen gepfändet werden können, einschließlich der Übertragbarkeit und der besonderen Schutzvorschriften.