§ 903 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.
§ 903 (1) ZPO → Leistungen durch das Kreditinstitut bei unpfändbaren Erhöhungsbeträgen
Beschreibt, dass das Kreditinstitut aus unpfändbaren Guthaben an den Gläubiger leisten kann, bis der Schuldner den Nachweis erbringt, dass das Guthaben nicht pfändbar ist.
§ 903 (2) ZPO → Beachtung von Bescheinigungen durch das Kreditinstitut
Regelt die Dauer, für die das Kreditinstitut Bescheinigungen beachten muss, und die Bedingungen, unter denen neue Bescheinigungen verlangt werden können.
§ 903 (3) ZPO → Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen
Beschreibt die Verpflichtung bestimmter Stellen, auf Antrag des Schuldners Bescheinigungen über unpfändbare Leistungen auszustellen.
§ 903 (4) ZPO → Beachtung der Bescheinigungen durch das Kreditinstitut
Legt fest, ab wann das Kreditinstitut die Angaben in der Bescheinigung beachten muss.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die Bestimmungen rund um das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der unpfändbaren Beträge und der Nachweise, die erforderlich sind, um den Pfändungsschutz zu gewährleisten.