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verfahrensrecht:verpflichtung_zur_ausstellung_von_bescheinigungen

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Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen

§ 903 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung bestimmter Stellen, auf Antrag des Schuldners Bescheinigungen über unpfändbare Leistungen auszustellen.

§ 903 (3) ZPO

Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der Leistung, 2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, 3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.

Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen: 1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, 2. das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

siehe auch

§ 903 ZPO → Nachweise über Erhöhungsbeträge
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.

verfahrensrecht/verpflichtung_zur_ausstellung_von_bescheinigungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:58 von 127.0.0.1