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verfahrensrecht:beachtung_von_bescheinigungen_durch_das_kreditinstitut

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Beachtung von Bescheinigungen durch das Kreditinstitut

§ 903 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Dauer, für die das Kreditinstitut Bescheinigungen beachten muss, und die Bedingungen, unter denen neue Bescheinigungen verlangt werden können.

§ 903 (2) ZPO

Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

siehe auch

§ 903 ZPO → Nachweise über Erhöhungsbeträge
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.

verfahrensrecht/beachtung_von_bescheinigungen_durch_das_kreditinstitut.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:58 von 127.0.0.1