§ 900 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Moratorium bei der Überweisung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger.
§ 900 (1) ZPO → Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger - Regelungen für Drittschuldner
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Drittschuldner an den Gläubiger leisten darf, und die Möglichkeit einer abweichenden Anordnung durch das Vollstreckungsgericht.
§ 900 (2) ZPO → Guthaben nach Ablauf der Frist als pfändungsfreies Guthaben
Regelt, dass Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt wurde, im folgenden Monat als pfändungsfreies Guthaben gilt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 → Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Regelt die besonderen Bestimmungen und Schutzmechanismen für Pfändungsschutzkonten, einschließlich der Handhabung von pfändungsfreien Beträgen und der Verwaltung durch Kreditinstitute.