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§ 900 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt wurde, im folgenden Monat als pfändungsfreies Guthaben gilt.
Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
§ 900 ZPO → Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Regelt das Moratorium bei der Überweisung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger.
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