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verfahrensrecht:guthaben_nach_ablauf_der_frist_als_pfaendungsfreies_guthaben

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Guthaben nach Ablauf der Frist als pfändungsfreies Guthaben

§ 900 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt wurde, im folgenden Monat als pfändungsfreies Guthaben gilt.

§ 900 (2) ZPO

Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

siehe auch

§ 900 ZPO → Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Regelt das Moratorium bei der Überweisung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger.

verfahrensrecht/guthaben_nach_ablauf_der_frist_als_pfaendungsfreies_guthaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:57 von 127.0.0.1