Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 135 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.

§ 135 (1) ZPO → Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand
Erlaubt es Rechtsanwälten, Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu übermitteln.

§ 135 (2) ZPO → Rückgabepflicht von Urkunden
Bestimmt, dass ein Rechtsanwalt zur Rückgabe der ihm übergebenen Urkunde verurteilt werden kann, wenn er diese nicht fristgerecht zurückgibt.

§ 135 (3) ZPO → Beschwerde gegen Zwischenurteil
Ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit schriftlicher Verfahren.