§ 88 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.
§ 88 (1) ZPO → Rügbarkeit des Mangels der Vollmacht
Erlaubt es dem Gegner, den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits zu rügen.
§ 88 (2) ZPO → Berücksichtigung des Vollmachtsmangels durch das Gericht
Verpflichtet das Gericht, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessleitung und Prozessförderung
Regelt die Maßnahmen zur Prozessleitung und -förderung, einschließlich der Berücksichtigung von Vollmachtsmängeln und der Rolle des Gerichts bei der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs.