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verfahrensrecht:beruecksichtigung_des_vollmachtsmangels_durch_das_gericht

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Berücksichtigung des Vollmachtsmangels durch das Gericht

§ 88 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf.

§ 88 (2) ZPO

Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

siehe auch

§ 88 ZPO → Mangel der Vollmacht
Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.

verfahrensrecht/beruecksichtigung_des_vollmachtsmangels_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:31 von 127.0.0.1