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§ 88 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
§ 88 ZPO → Mangel der Vollmacht
Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.
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