Mahnantrag

§ 690 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.

§ 690 (1) ZPO → Inhalt des Mahnantrags
Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und bestimmte Angaben enthalten, darunter die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, sowie eine genaue Beschreibung des Anspruchs.

§ 690 (2) ZPO → Form des Mahnantrags
Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

§ 690 (3) ZPO → Wegfallene Bestimmungen
Dieser Absatz ist weggefallen.

siehe auch

ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem ein Mahnbescheid erlassen wird, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Forderung anzuerkennen oder zu widersprechen.