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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:inhalt_des_mahnantrags

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Inhalt des Mahnantrags

§ 690 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Mahnantrag auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein muss und bestimmte Angaben enthalten muss.

§ 690 (1) ZPO

Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; 4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

siehe auch

§ 690 ZPO → Mahnantrag
Beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.

verfahrensrecht/inhalt_des_mahnantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:35 von 127.0.0.1