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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:form_des_mahnantrags

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Form des Mahnantrags

§ 690 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Formvorschrift für den Mahnantrag.

§ 690 (2) ZPO

Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

siehe auch

§ 690 ZPO → Mahnantrag
Beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.

verfahrensrecht/form_des_mahnantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:35 von 127.0.0.1