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§ 690 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Formvorschrift für den Mahnantrag.
Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
§ 690 ZPO → Mahnantrag
Beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.
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