Artikel 71a (2) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) listet die Gerichte auf, die als gemeinsame Gerichte anerkannt werden.
Jedes der folgenden Gerichte ist für die Zwecke dieser Verordnung ein gemeinsames Gericht:
a) das mit dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts („EPG-Übereinkommen“) errichtete Einheitliche Patentgericht und
b) der mit dem Vertrag vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden „Benelux-Gerichtshof-Vertrag“) errichtete Benelux-Gerichtshof.
Artikel 71a → Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten
Beschreibt die Anerkennung gemeinsamer Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten als Gerichte eines Mitgliedstaats.