Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 104 (1) S. 1 ZPO

Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

§ 104 (1) S. 2 ZPO → Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs
§ 104 (1) S. 3 und 4 ZPO → Zustellung des Kostenfeststetzungsbeschlusses
§ 104 (2) ZPO → Glaubhaftmachung eines Kostenfeststetzungsansatzes
§ 104 (3) ZPO → Beschwerde gegen die Kostenfeststetzungsentscheidung

Kostengrundentscheidung
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Kostenfestsetzung endet mit Beschluß (Sachentscheidung § 104 I ZPO).

Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 2)

Rechtsmittel: Erinnerung innerhalb von 2 Wochen (Begründung kann nachgereicht werden ); dann: entweder Abhilfe oder Vorlage dem Senat; Erinnerung ist ein echtes Rechtsmittel! (Senat des BPatG entscheidet anstelle des BGH)

Anforderungen an den Beschluß:

Wirksamkeit erst durch Zustellung

Abänderung der Kostengrundentscheidung

Ein rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung abgeändert wird oder entfällt.1)

Unternehmensorganisation

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte.2)

Diese Grundsätze gelten auch für die Erstattung außergerichtlich ange-fallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.3)

Rechtskraft

Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig4). Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge.5)

Einem Nachfestsetzungsantrag steht daher die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses für bislang nicht geltend gemachte und bisher daher auch nicht festgesetzte Kosten nicht entgegen.6)

siehe auch

Kostenfestsetzungsverfahren

1)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rdn. 42
2)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechts-anwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz
3)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz
4)
BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 170
5)
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 47/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt
6)
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 47/10