Kosten eines Privatgutachters sind nach Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen nur erstattungsfähig, wenn sie der späteren Überprüfung und Beurteilung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dienen. Nimmt der Privatgutachter an der mündlichen Verhandlung teil, in der die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachters erörtert werden, sind daneben geltend gemachte Kosten für eine schriftliche Begutachtung in der Regel nicht mehr notwendig i.S.d. § 91 ZPO.1)
→ Privatgutachten (Patentrecht)