§ 93b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung bei Räumungsklagen von Wohnraum, insbesondere in Bezug auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses und die Anerkennung von Räumungsansprüchen.
§ 93b (1) ZPO → Kostenverteilung bei erfolgreicher Räumungsklage
Ermöglicht dem Gericht, die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus nachträglich entstandenen Gründen obsiegt.
§ 93b (2) ZPO → Kostenverteilung bei abgewiesener Räumungsklage
Ermöglicht dem Gericht, die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat.
§ 93b (3) ZPO → Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis und Räumungsfrist
Ermöglicht dem Gericht, die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Räumungsanspruch sofort anerkennt und ihm eine Räumungsfrist bewilligt wird, nachdem er vergeblich die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine angemessene Räumungsfrist begehrt hatte.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten
Regelt die Verteilung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen für die Kostenverteilung bei unterschiedlichen Prozessausgängen und besonderen Verfahrenssituationen.