Inländische Schiedssprüche

§ 1060 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.

§ 1060 (1) ZPO → Vollstreckung inländischer Schiedssprüche
Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

§ 1060 (2) ZPO → Ablehnung der Vollstreckbarerklärung bei Aufhebungsgründen
Regelt die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn bestimmte Aufhebungsgründe vorliegen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 8 → Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Regelt die Bedingungen, unter denen Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden können, einschließlich der Anforderungen an die Vollstreckbarerklärung und der Berücksichtigung von Aufhebungsgründen.