Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
§ 807 (1) ZPO → Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
§ 807 (2) ZPO → Inhalt des Vermögensverzeichnisses
§ 807 (3) ZPO → Eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis
Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet.1)
Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-vollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zu-nächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.2)
Der Gläubiger hat ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens vornehmen lässt.3)
Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung löst keine neuen Kosten aus, während bei Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt.4)
Das Erinnerungsverfahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dementsprechend hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft.5)