Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 112 (1) ZPO

Die Höhe der zu leistenden Sicherheit [§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit] wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

Bei der Bemessung der Höhe der Prozesskostensicherheit sind nicht nur die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch diejenigen einer möglichen anschließenden Revision zu berücksichtigen.1)

Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Annahmerevision entschieden, dass nur die bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind und der Beklagte für den Fall der Annahme der Revision weitere Sicherheitsleistung verlangen kann2). Zum geltenden Recht hat der Bundesgerichtshof jedoch wiederholt entschieden, dass die Kosten des Revisionsverfahrens bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei der Berechnung der Prozesskostensicherheit einzubeziehen sind.3)

Gründe der Prozessökonomie sprechen dafür, bei der Bemessung der Prozesskostensicherheit die gesamten möglichen Kosten der dritten Instanz zu berücksichtigen, statt den Beklagten darauf zu verweisen, zunächst für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegebenenfalls ein weiteres Mal nach Zulassung der Revision die Leistung weiterer Sicherheit zu beantragen.4)

§ 112 (2) ZPO

Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Soweit nach § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei der Festsetzung der Prozesskostensicherheit derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen ist, den der Beklagte „wahrscheinlich“ aufzuwenden haben wird, bezieht sich dies auf die wahrscheinliche Höhe der Prozesskosten des Beklagten und nicht auf die Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens im Rechtsstreit.5)

§ 112 (3) ZPO

Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

siehe auch

§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit

Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 112 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.

§ 112 (1) ZPO → Festsetzung der Sicherheitshöhe nach Ermessen
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

§ 112 (2) ZPO → Grundlage der Sicherheitsfestsetzung
Bei der Festsetzung ist der Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufwenden wird, ohne die durch eine Widerklage entstehenden Kosten zu berücksichtigen.

§ 112 (3) ZPO → Nachforderung weiterer Sicherheit
Falls die geleistete Sicherheit im Laufe des Rechtsstreits nicht ausreicht, kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Prozesskostensicherheit
Regelt die Verpflichtungen und Bedingungen zur Leistung von Prozesskostensicherheiten, einschließlich der Bestimmung der Höhe, der Voraussetzungen und der möglichen Ausnahmen.

1) , 4) , 5)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 9/20
2)
BGH, WM 1980, 504 [juris Rn. 8]
3)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 9/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2; BGH, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 16; vgl. zum im Berufungsverfahren geltend gemachten Verlangen nach Prozesskostensicherheit für die dritte Instanz: BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJWRR 2005, 148, 149 [juris Rn. 12]; aA MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 38; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 112 Rn. 6