§ 847 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.
§ 847 (1) ZPO → Anordnung zur Herausgabe an Gerichtsvollzieher
Beschreibt die Anordnung, dass die bewegliche Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.
§ 847 (2) ZPO → Anwendung der Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen
Legt fest, dass auf die Verwertung der Sache die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung, sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien und Vollstreckungsorgane.