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verfahrensrecht:anwendung_der_vorschriften_ueber_die_verwertung_gepfaendeter_sachen

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Anwendung der Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen

§ 847 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf die Verwertung der Sache die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden sind.

§ 847 (2) ZPO

Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

siehe auch

§ 847 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.

verfahrensrecht/anwendung_der_vorschriften_ueber_die_verwertung_gepfaendeter_sachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:33 von 127.0.0.1