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verfahrensrecht:anordnung_zur_herausgabe_an_gerichtsvollzieher

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Anordnung zur Herausgabe an Gerichtsvollzieher

§ 847 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung, dass eine bewegliche körperliche Sache bei der Pfändung eines Anspruchs an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.

§ 847 (1) ZPO

Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

siehe auch

§ 847 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.

verfahrensrecht/anordnung_zur_herausgabe_an_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:33 von 127.0.0.1