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§ 847 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung, dass eine bewegliche körperliche Sache bei der Pfändung eines Anspruchs an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.
Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
§ 847 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.
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