§ 408 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.
§ 408 (1) ZPO → Verweigerung des Gutachtens durch Sachverständige
Erklärt, dass dieselben Gründe, die einen Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigen, auch einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens berechtigen. Das Gericht kann einen Sachverständigen auch aus anderen Gründen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
§ 408 (2) ZPO → Besondere Vorschriften für Beamte und Regierungsmitglieder als Sachverständige
Regelt, dass für die Vernehmung von Richtern, Beamten oder anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige besondere beamtenrechtliche Vorschriften gelten. Für Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 408 (3) ZPO → Ausschluss von Mitwirkenden an richterlichen Entscheidungen als Sachverständige
Bestimmt, dass Personen, die an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht als Sachverständige zu Fragen vernommen werden sollen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Sachverständigenbeweis
Regelt die Bestimmungen und Verfahren zur Einholung von Sachverständigengutachten im Zivilprozess, einschließlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen sowie der Bedingungen für die Verweigerung eines Gutachtens.