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verfahrensrecht:besondere_vorschriften_fuer_beamte_und_regierungsmitglieder_als_sachverstaendige

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Besondere Vorschriften für Beamte und Regierungsmitglieder als Sachverständige

§ 408 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass für die Vernehmung von Richtern, Beamten oder anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige besondere beamtenrechtliche Vorschriften gelten. Für Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

§ 408 (2) ZPO

Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

siehe auch

§ 408 ZPO → Gutachtenverweigerungsrecht
Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.

verfahrensrecht/besondere_vorschriften_fuer_beamte_und_regierungsmitglieder_als_sachverstaendige.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1