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verfahrensrecht:ausschluss_von_mitwirkenden_an_richterlichen_entscheidungen_als_sachverstaendige

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Ausschluss von Mitwirkenden an richterlichen Entscheidungen als Sachverständige

§ 408 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Personen, die an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht als Sachverständige zu Fragen vernommen werden sollen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben.

§ 408 (3) ZPO

Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.

siehe auch

§ 408 ZPO → Gutachtenverweigerungsrecht
Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.

verfahrensrecht/ausschluss_von_mitwirkenden_an_richterlichen_entscheidungen_als_sachverstaendige.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1