Der verfassungsrechtliche Grundsatz [→ Verfahrensgrundsätze] prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 [→ Willkürverbot] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG [→ Gewaltenteilung und Gesetzesbindung], der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO [→ Allgemeine Verfahrensregeln des schiedsrichterlichen Verfahrens] geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.1)
„Waffengleichheit“ als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit [Art. 20 Abs. 3 GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung] und des allgemeinen Gleichheitssatzes [Art. 3 Abs. 1 GG → Willkürverbot] ist im Zivilprozess zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Gericht, das - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG [→ Anspruch auf rechtliches Gehör] - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Gerichts, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren.2)
Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit.3)