§ 802a der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest.
§ 802a (1) ZPO → Zügige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen
Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
§ 802a (2) ZPO → Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckungsaufträgen
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Beitreibung von Geldforderungen.