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verfahrensrecht:befugnisse_des_gerichtsvollziehers_bei_vollstreckungsauftraegen

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Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckungsaufträgen

§ 802a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags.

§ 802a (2) ZPO

Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

siehe auch

§ 802a ZPO → Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest.

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