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verfahrensrecht:zuegige_und_kosten_sparende_beitreibung_von_geldforderungen

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Zügige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen

§ 802a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken.

§ 802a (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

siehe auch

§ 802a ZPO → Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest.

verfahrensrecht/zuegige_und_kosten_sparende_beitreibung_von_geldforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:13 von 127.0.0.1