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§ 802a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken.
Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
§ 802a ZPO → Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest.
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