§ 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gründe, aus denen eine Rechtsbeschwerde gestützt werden kann, sowie die Grenzen und entsprechenden Vorschriften, die hierbei anzuwenden sind.
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
§ 576 (2) ZPO → Unzuständigkeit des ersten Rechtszugsgerichtes
Die unrichtige Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges ist kein Grund für die Rechtsbeschwerde.
§ 576 (3) ZPO → Anwendung anderer Paragrafen
Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder sie zugelassen wurde.
§ 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.
§ 576 (1) ZPO → Stützung der Rechtsbeschwerde auf Bundesrecht
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
§ 576 (2) ZPO → Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zuständigkeitsfragen
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
§ 576 (3) ZPO → Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde
Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln beruhen, einschließlich der Beweismittel und Verfahrensabläufe.