§ 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.
§ 576 (1) ZPO → Stützung der Rechtsbeschwerde auf Bundesrecht
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
§ 576 (2) ZPO → Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zuständigkeitsfragen
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
§ 576 (3) ZPO → Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde
Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.