Gerichtliches Geständnis

§ 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.

§ 288 (1) ZPO → Tatsachenbehauptungen und Beweisnotwendigkeit
Bestimmt, dass Tatsachen, die von einer Partei behauptet und vom Gegner zugestanden wurden, keines Beweises bedürfen.

§ 288 (2) ZPO → Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
Erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit und der Beweislastverteilung.

Gerichtliches Geständnis

§ 535 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug abgelegten gerichtlichen Geständnisses in der Berufungsinstanz.

§ 535 ZPO

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und Wirkungen der Berufung.