GKG → Gerichtsgebühren
PatG → Gebühren
PatKostG → Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis
GebO → Gebührenordnung (EP)
Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.1)
Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum.2)
Materiell-verfassungsrechtliche Grenzen einer Gebührenregelung können sich aus den Grundrechten ergeben, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind alle mit einer Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen.3)
Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und die Verknüpfung zwischen den Kosten der staatlichen Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestalten darf, die sich, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist.4)
Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen.5)
Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten.6)
Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen.( (BGH, Beschl. 28. März 2017 v. 28. März 2017 - X ZB 19/16; m.V.a. BVerfGE 115, 389; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, GRUR 2014, 710 Rn. 21 - Prüfungsgebühr))
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegebühren vergleichsweise niedrig sind und die Beteiligung mehrerer Personen auf einer Seite einen gewissen Mehraufwand des Gerichts verursachen kann, ist die Regelung in Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses verfassungsrechtlich unbedenklich.7)
→ Rechtsverfolgungskosten
→ Gebühren (Öffentliches Recht)