§ 397 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.
§ 397 (1) ZPO → Fragerecht der Parteien zur Aufklärung der Sache
Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
§ 397 (2) ZPO → Direkte Befragung des Zeugen durch Parteien
Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
§ 397 (3) ZPO → Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Rechte der Parteien, der Rolle des Gerichts und der Zulässigkeit von Beweismitteln.