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verfahrensrecht:fragerecht_der_parteien_zur_aufklaerung_der_sache

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Fragerecht der Parteien zur Aufklärung der Sache

§ 397 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es den Parteien, dem Zeugen Fragen zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen vorzulegen.

§ 397 (1) ZPO

Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

siehe auch

§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.

verfahrensrecht/fragerecht_der_parteien_zur_aufklaerung_der_sache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1