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§ 397 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es den Parteien, dem Zeugen Fragen zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen vorzulegen.
Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.
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