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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_zulaessigkeit_von_fragen

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Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

§ 397 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet, wenn Zweifel bestehen.

§ 397 (3) ZPO

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

siehe auch

§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_zulaessigkeit_von_fragen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1