Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.
§ 370 Absatz 1 ZPO sieht als üblichen Ablauf nach durchgeführter Beweisaufnahme eine Verhandlung über deren Ergebnis (§ 285 ZPO) und anschließende Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor. Ein Recht auf Einräumung einer Schriftsatzfrist besteht insoweit nicht generell, sondern nur dann, wenn ansonsten aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen würde.
§ 370 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.
§ 370 (1) ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bei Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht
Legt fest, dass der Termin der Beweisaufnahme zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt ist, wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt.
§ 370 (2) ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bei Beweisaufnahme vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Ermöglicht die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Beweisbeschluss, wenn die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt, und regelt die Bestimmung des Termins von Amts wegen, falls dies nicht geschieht.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Augenschein
Regelt die Durchführung und den Ablauf der Beweisaufnahme durch Augenschein, einschließlich der Bestimmung von Terminen und der Rolle beauftragter oder ersuchter Richter.