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verfahrensrecht:fortsetzung_der_muendlichen_verhandlung_bei_beweisaufnahme_vor_beauftragtem_oder_ersuchtem_richter

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Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bei Beweisaufnahme vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 370 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Beweisbeschluss, wenn die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt, und regelt die Bestimmung des Termins von Amts wegen, falls dies nicht geschieht.

§ 370 (2) ZPO

In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

siehe auch

§ 370 ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Regelt die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/fortsetzung_der_muendlichen_verhandlung_bei_beweisaufnahme_vor_beauftragtem_oder_ersuchtem_richter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:50 von 127.0.0.1