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§ 370 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Termin der Beweisaufnahme zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt ist, wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
§ 370 ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Regelt die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.
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