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verfahrensrecht:fortsetzung_der_muendlichen_verhandlung_bei_beweisaufnahme_vor_dem_prozessgericht

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Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bei Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht

§ 370 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Termin der Beweisaufnahme zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt ist, wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt.

§ 370 (1) ZPO

Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

siehe auch

§ 370 ZPO → Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Regelt die Bestimmung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/fortsetzung_der_muendlichen_verhandlung_bei_beweisaufnahme_vor_dem_prozessgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:50 von 127.0.0.1