§ 702 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren.
§ 702 (1) ZPO → Abgabe von Anträgen und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten
Erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wobei keine Protokollaufnahme erforderlich ist.
§ 702 (2) ZPO → Maschinell lesbare Form von Anträgen und Erklärungen
Erlaubt die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen in maschinell lesbarer Form, wenn diese für die maschinelle Bearbeitung geeignet ist, und beschreibt die Bedingungen für bestimmte Berufsgruppen und Institutionen.
§ 702 (3) ZPO → Nichtmitteilung an den Antragsgegner
Bestimmt, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird.
ZPO, Buch 7, Abschnitt 1 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Widerspruch ein streitiges Verfahren zu verhindern.