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verfahrensrecht:abgabe_von_antraegen_und_erklaerungen_vor_dem_urkundsbeamten

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Abgabe von Anträgen und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten

§ 702 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

§ 702 (1) ZPO

Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.

siehe auch

§ 702 ZPO → Form von Anträgen und Erklärungen
Regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren.

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