Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:nichtmitteilung_an_den_antragsgegner

finanzcheck24.de

Nichtmitteilung an den Antragsgegner

§ 702 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird.

§ 702 (3) ZPO

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

siehe auch

§ 702 ZPO → Form von Anträgen und Erklärungen
Regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/nichtmitteilung_an_den_antragsgegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:39 von 127.0.0.1