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§ 702 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
§ 702 ZPO → Form von Anträgen und Erklärungen
Regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren.
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