Form des Wiedereinsetzungsantrags

§ 236 (1) ZPO

Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

§ 236 (2) ZPO → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags

siehe auch

§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag

Form des Wiedereinsetzungsantrags

§ 236 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung sich nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

§ 236 (1) ZPO

Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

siehe auch

§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.