Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
§ 236 (2) ZPO → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags
§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag
§ 236 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung sich nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.